Erneut standen die Kinder des Beschuldigten im Vordergrund. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 17.2.1 verwiesen werden, welche hier ebenfalls gelten. Es ist erneut hervorzuheben, dass der Beschuldigte nach dem verbalen Streit zu seinem Fahrzeug zurück ging, das Messer behändigte und mit diesem zum Strafkläger zurückkehrte. Erneut fasste er den Entschluss, den Streit weiter eskalieren zu lassen und auf eine neue Stufe zu heben, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zwar darf das provozierende Verhalten des Privatklägers auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, doch wäre diese Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen.