27 her, behändigte ein Messer und ging mit diesem auf den Strafkläger zu. Der Beschuldigte wies ein hartnäckiges Verhalten auf. Dabei beliess er es nicht bei einer Stichbewegung, sondern führte diese fünf Mal aus. Der Beschuldigte überschritt dadurch die Schwelle zur Gewaltanwendung früh und verhielt sich insgesamt rücksichtslos. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen ist. Erneut standen die Kinder des Beschuldigten im Vordergrund.