Aus dieser Position heraus führte er fünf Stichbewegungen in Richtung des Strafklägers aus. Aufgrund der Abwehrhaltung des Strafklägers mit dem Trottinett ist es zu keinen Berührungen mit dem Messer und dadurch auch zu keinen weiteren Verletzungen gekommen. Beim vollendeten Delikt wäre von einer erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Infolge des vorangegangenen verbalen Streits mit dem Strafkläger ging der Beschuldigte zurück zu seinem Fahrzeug, fuhr der Gruppe um den Strafkläger hinter-