Dem Strafkläger gelang es durch einen Sprung auf die Motorhaube schwereren Verletzungen zu entgehen. Vorliegend ist es nicht dem Verdienst des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist vielmehr Glück und der Reaktionsfähigkeit des Strafklägers zu verdanken, dass dieser geistesgegenwärtig reagierte und durch einen Sprung auf die Motorhaube Schlimmeres verhindern konnte. Aufgrund des vorangegangen Streits, der damit verbundenen Aufregung und der kurzen Distanz zwischen dem Fahrzeug und dem Strafkläger hätte der Strafkläger auch schwere Verletzungen davon tragen können.