47 aStGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Beschuldigte ist dem Strafkläger aufgrund des vorangegangenen Streits hinterhergefahren und befand sich in seinem Fahrzeug in nur wenigen Metern Abstand zum Strafkläger. Er entschloss sich zu beschleunigen und auf den Strafkläger loszufahren. Dem Strafkläger gelang es durch einen Sprung auf die Motorhaube schwereren Verletzungen zu entgehen.