26 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 48 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Versuch Das Bundesgericht hielt in BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 aStGB) Rechnung getragen werden muss.