Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht jedes Mal zu seinem Fahrzeug zurück kehren müssen, um den Streit weiter eskalieren zu lassen. Da der Aspekt der Vermeidbarkeit des Delikts teilweise bereits bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt wurde, ist der Aspekt der Vermeidbarkeit neutral zu werten. 17.2.3 Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 4 Monaten rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von 48 Monaten entspricht. 17.3 Fazit zur Tatschwere