801, S. 42 der Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere dass er den Streit jeweils weiter eskalieren liess und sich hierfür eines immer stärkeren Tatmittels bediente, wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. 17.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte liess sich von seinen Emotionen leiten, trat aggressiv und wütend auf. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für diese Taten. Diese wären vielmehr vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht jedes Mal zu seinem Fahrzeug zurück kehren müssen, um den Streit weiter eskalieren zu lassen.