Gleich verhielt es sich vor der dritten Phase. Erneut kehrte der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug zurück, fuhr der Gruppe hinterher und entschloss sich schliesslich, zu beschleunigen und auf den Privatkläger zuzufahren bzw. diesen anzufahren. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte jedes Mal von neuem einen Tatentschluss fällen bzw. die Schwelle zur Tat überwinden musste (pag. 801, S. 42 der Urteilsbegründung).