Der Geschehensablauf des Vorfalles gestaltete sich in drei Phasen. Zu Beginn, d.h. vor der ersten Phase, mag der Beschuldigte grundsätzlich positive Absichten gehabt haben, jedenfalls kann ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehalten werden, dass er den Ablauf der Auseinandersetzung geplant hätte. Jedoch fasste er nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger einen neuen Tatentschluss, indem er zu seinem Fahrzeug zurück kehrte, ein Messer behändigte, der Gruppe hinterher fuhr und schliesslich mit dem Messer auf den Strafkläger losging. Gleich verhielt es sich vor der dritten Phase.