25 17.2 Subjektive Tatschwere 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich mit einer Reduktion der Strafe um vier Monate deutlich verschuldensvermindernd aus. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Kinder zu vermissen scheint, das Tatmotiv abzuleiten ist (pag. 801, S. 42 der Urteilsbegründung). Er hat den Entscheid der KESB, wonach er seine Kinder nicht bzw. nur unter gewissen Auflagen sehen darf, nicht akzeptiert.