Durch sein Verhalten trug der Strafkläger nicht zur Deeskalation der Situation bei, sondern stachelte den Beschuldigten noch weiter an. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. 17.1.3 Fazit objektive Tatschwere Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 52 Monaten.