Dieser Vorfall hinterliess beim Zeugen G.________ den Eindruck, als wollte der Beschuldigte den Strafkläger töten. Insgesamt handelte der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie und legte ein rücksichtsloses und grobes Verhalten an den Tag, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf das provozierende Verhalten des Strafklägers. Dieser rief dem Beschuldigten sogar zu, er solle mit dem Messer nur auf ihn zukommen. Durch sein Verhalten trug der Strafkläger nicht zur Deeskalation der Situation bei, sondern stachelte den Beschuldigten noch weiter an.