Es hätte ohne Weiteres eine schwere, lebensgefährliche Verletzung resultieren können, die nur dank Glück und der Reaktionsfähigkeit des Privatklägers verhindert werden konnte. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass weder die geringe Distanz noch die eher tiefe Geschwindigkeit etwas daran zu ändern vermögen, denn aufgrund der in der Nähe geparkten Autos hätte der Strafkläger auch eingeklemmt oder weggeschleudert werden können (pag. 800, S. 41 der Urteilsbegründung). Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen.