Er trug nur leichte Verletzungen davon. Indem der Beschuldigte aus einer kurzen Distanz und in der Aufregung aufgrund des vorangegangenen Streits sein Fahrzeug beschleunigte und den Strafkläger anfuhr, gefährdete er dessen Unversehrtheit massiv. Es hätte ohne Weiteres eine schwere, lebensgefährliche Verletzung resultieren können, die nur dank Glück und der Reaktionsfähigkeit des Privatklägers verhindert werden konnte.