24 17. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 ff. ist einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N. 4 f. zu vor Art. 122). Der Strafkläger erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen. Er trug nur leichte Verletzungen davon.