Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist danach mit den Strafen für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, für die Drohung und die grobe Verkehrsregelverletzung zu asperieren. Der Strafrahmen für eine vollendete schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 aStGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist.