Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Es kann vorweg genommen werden, dass für sämtliche Delikte aufgrund der Vorstrafen und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung und der groben Verkehrsregelverletzung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldange-