Allenfalls ging es auch um ein Kräftemessen unter den beiden Männern. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er den Strafkläger durch seine Äusserungen in Angst versetzen würde und dieser die Äusserungen ernst nehmen wird. Er handelte somit vorsätzlich. Der Strafantrag liegt vor (pag. 112). Der Beschuldigte ist folglich wegen Drohung, begangen am 12. März 2016, z.N. des Strafklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung