Dies ist den Umständen sowie der Anwesenheit der Kinder und seiner Freundin geschuldet. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ihm die Drohung nichts hätte anhaben können. Er führte selbst aus, dass er sich nicht habe einschüchtern lassen wollen. Er wollte dem Beschuldigten somit nicht das Gefühl geben, dass dieser die Überhand gewonnen hätte. Aus der Reaktion des Strafklägers und der Behändigung des Trottinetts geht hervor, dass er die Drohung ernst genommen hat und sich für das weitere Vorgehen gewappnet hat.