Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der familiären Vorgeschichte wirkt der angedrohte Nachteil schwer. Weiter ist entscheidend, dass der Strafkläger durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wurde und die Drohungen ernst gemeint erschienen. Der Strafkläger führte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er gesehen habe, dass seine Freundin und die Kinder Angst gehabt hätten. Er habe den Beschuldigten mit den Fingerspitzen auf der Höhe des Halses weggestossen. Der Beschuldigte habe ihn mit einschüchterndem Blick angeschaut, er habe sich aber nicht einschüchtern lassen wollen.