Mit diesen Äusserungen drohte der Beschuldigte dem Strafkläger ein künftiges Übel an. Die Drohung muss schwer sein, d.h. es müssen schwerwiegende Nachteile in Aussicht gestellt werden. Bereits zu Beginn der Auseinandersetzung trat der Beschuldigte aggressiv und wütend auf. Die Stimmung war aufgeheizt und er war gekommen, um seine Kinder zu sehen. Die familiäre Situation – insbesondere das