Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 33 zu Art. 180). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte sagte dem Strafkläger im Rahmen des Streits zu Beginn des Vorfalls an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you». Mit diesen Äusserungen drohte der Beschuldigte dem Strafkläger ein künftiges Übel an.