Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Der Beschuldigte führte die Stichbewegungen bewusst und gezielt aus. Der Beschuldigte bediente sich seines eigenen Messers, wodurch er umso mehr um dessen Gefährlichkeit wusste. Indem er dieses in dieser dynamischen Auseinandersetzung einsetzte und die Stichbewegungen gegenüber dem Strafkläger ausführte, nahm er eine einfache Körperverletzung desselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 und 2 Abs. 2 i.V.m.