20 Wer wie der Beschuldigte in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem in Richtung des Strafklägers ausgerichteten Jagdmessers auf diesen losgeht, muss zweifellos mit Verletzungen seines Kontrahenten rechnen. Daran vermag auch das Trottinett, welches der Strafkläger zu seiner Verteidigung in seinen Händen hielt, nichts zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass ein Messer einen gefährlichen Gegenstand darstellt und der Einsatz eines solchen Messers zu Verletzungen führen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst.