Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziffer 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat.