Hinzu kommt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger bewegten und immer wieder aufeinander zu- und weggingen. Der Einsatz dieses Messers im Rahmen eines dynamischen Geschehens wie dem vorliegenden bringt stets die Gefahr einer gefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung mit sich. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, blieb der Strafkläger unverletzt. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht erfüllt.