123 Ziffer 2 aStGB zu prüfen ist. Indem er es in seiner rechten Hand hielt und mit der Messerspitze nach vorne gegen den Strafkläger ausrichtete und sodann ca. fünf Stichbewegungen ausführte, hat er das Messer als Waffe bzw. gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes eingesetzt. Ein solches Jagdmesser ist bei entsprechendem Gebrauch geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger bewegten und immer wieder aufeinander zu- und weggingen.