Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 35 f. zu Art. 123). Zum Versuch kann auf die in Ziffer 12.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. 13.2 Subsumtion Der Beschuldigte setzte ein Messer ein, weshalb eine qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 2 aStGB zu prüfen ist.