Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB herbeigeführt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 21 zu Art. 123). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt.