122 aStGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziffer 2 Abs. 2 aStGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen.