19 Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand in Art. 123 Ziffer 1 aStGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 2 aStGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB erzeugt.