13. Versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 123 Ziffer 1 aStGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB umschrieben) an