In Anbetracht dessen, dass er unter den genannten Umständen in Richtung des Strafklägers beschleunigt hat, muss von einer hohen Verletzungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschuldigte konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass sich der Strafkläger noch rechtzeitig in Sicherheit bringen kann und es glimpflich verlaufen würde. Er liess es mithin darauf ankommen und nahm den Erfolg in Kauf. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären.