Er hat sein Fahrzeug derart beschleunigt, dass sich die Motorhaube anhob und ist aus einer kurzen Distanz auf direktem Weg auf den Strafkläger zugefahren. Wie bereits dargelegt wusste der Beschuldigte, dass er den Strafkläger mit seinem Handeln in Gefahr bringen konnte. Das der Strafkläger nicht schwerer verletzt wurde, ist Glück und dessen Reaktionsfähigkeit, jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. In Anbetracht dessen, dass er unter den genannten Umständen in Richtung des Strafklägers beschleunigt hat, muss von einer hohen Verletzungsgefahr ausgegangen werden.