Hielt er doch an und äusserte, dass er seinen Anwalt anrufen werde. Als der Zeuge F.________ daraufhin erwiderte, dass er einen solchen nötig hat, ist er ins Fahrzeug gestiegen und davon gefahren. Nach dem soeben Gesagten lässt das aggressive und wütende Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Unfall keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung des Strafklägers in Kauf nahm. Er hat sein Fahrzeug derart beschleunigt, dass sich die Motorhaube anhob und ist aus einer kurzen Distanz auf direktem Weg auf den Strafkläger zugefahren.