Das damit einhergehende Risiko, dass der Strafkläger nicht mehr rechtzeitig ausweichen kann, nahm er als mögliche Nebenfolge seines unkontrollierten Handelns augenscheinlich in Kauf. Vielmehr brachte er mit seinem konsequenten Zufahren unverkennbar zum Ausdruck, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg einer schweren Körperverletzung, wenn er diesen auch nicht direkt gewollt hat, gleichgültig war. Seine innere Einstellung findet sich schliesslich auch in seinem Verhalten nach der Kollision wieder. Hielt er doch an und äusserte, dass er seinen Anwalt anrufen werde.