Der Beschuldigte gab dem Strafkläger damit mit aller Deutlichkeit zu verstehen, was ihm in der vorangegangen Auseinandersetzung mit den verbalen Drohungen und dem Messereinsatz nicht gelungen ist, nämlich dass es seine Kinder sind und sich der Strafkläger in diese familiäre Angelegenheit nicht einzumischen hat. Das damit einhergehende Risiko, dass der Strafkläger nicht mehr rechtzeitig ausweichen kann, nahm er als mögliche Nebenfolge seines unkontrollierten Handelns augenscheinlich in Kauf.