Der Strafkläger war gezwungen schnell zu reagieren, um einen frontalen Aufprall mit unbekanntem Ausgang zu vermeiden. Geistesgegenwärtig gelang es ihm auf die Motorhaube des Fahrzeugs zu springen. Der Beschuldigte, der diese Reaktion des Strafklägers provoziert hatte, fuhr ohne abzubremsen auf den Strafkläger zu. Der Beschuldigte gab dem Strafkläger damit mit aller Deutlichkeit zu verstehen, was ihm in der vorangegangen Auseinandersetzung mit den verbalen Drohungen und dem Messereinsatz nicht gelungen ist, nämlich dass es seine Kinder sind und sich der Strafkläger in diese familiäre Angelegenheit nicht einzumischen hat.