18 und den geparkten Fahrzeugen liessen dem Beschuldigten auch keinen Platz zum Ausweichen. Der Beschuldigte wusste somit um die besonderen Umstände an diesem Strassenabschnitt, das Risiko einer Kollision mit dem Strafkläger bei einem Beschleunigen und direkten Zufahrens und um mögliche Verletzungsfolgen. Dieses Wissen hinderte den Beschuldigten jedoch nicht daran, Gas zu geben und direkt auf den Strafkläger zuzufahren. Der Strafkläger war gezwungen schnell zu reagieren, um einen frontalen Aufprall mit unbekanntem Ausgang zu vermeiden.