Der Beschuldigte wusste auch um die ungünstigen Strassenverhältnisse am Unfallort. Der Beschuldigte konnte das Trottoir und die in unmittelbarer Nähe geparkten Autos – insbesondere das rote Fahrzeug – wahrnehmen. Der Strafkläger hätte durch das Manöver auch aus dem Gleichgewicht und zu Boden gebracht oder ohne weiteres eingeklemmt sowie gegen weitere Fahrzeuge geschleudert werden können. Die Strassenverhältnisse mit dem Trottoir