22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend ist hierzu der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer aufgrund des beweismässig erstellten äusseren Ablaufs zur Überzeugung, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, d.h. im Zeitpunkt des Beschleunigens und des Zufahrens eine schwere Verletzung des Strafklägers in Kauf nahm (pag. 793, S. 34 der Urteilsbegründung).