12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen des Strafklägers in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. Der Strafkläger trug lediglich geringfügige Rückenschmerzen und ein Hämatom am Knie davon. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat.