Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122).