12. Versuchte schwere Körperverletzung 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 791 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Art.