Es kann somit festgehalten werden, dass es am 12. März 2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) zu einem nicht zufälligen Treffen zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Strafkläger, E.________ und den Kindern andererseits, gekommen ist. Die darauffolgende Auseinandersetzung ist vom Beschuldigten, welcher aggressiv und wütend auftrat, ausgegangen, wobei sich der Strafkläger zur Wehr setzte, den Beschuldigten teilweise provozierte und ebenfalls aktiv auf diesen zuging. Im Rahmen dieses Streits äusserte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger «je vais te taper, je t’écrase avec