16 sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung ausgelöst und diese durch sein Vorgehen die jeweils nächste Eskalationsstufe erreicht hat. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziffer 1, 2 und 3.1 (pag. 487 f.) umschrieben, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 12. März 2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.