11.5 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers, von E.________ und jene der Zeugen F.________ und G.________ als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Polizeinotrufs wurde festgehalten, dass der Inhalt nicht erfunden sein kann. E.________ wirkte aufgebracht, emotional und besorgt. Dieser Anruf hinterlässt beim Zuhörer einen bleibenden Eindruck und festigt die glaubhaften Aussagen der erwähnten Personen.