Zusammenfassend gelangt die Kammer nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 sein Fahrzeug aus wenigen Metern Distanz stark beschleunigte und auf den Strafkläger ohne erneut abzubremsen losfuhr. Dieser konnte dank seiner schnellen Reaktion mittels eines Sprunges auf die Motorhaube des Fahrzeuges eine frontale Kollision und schwerwiegende Verletzungen verhindern. Tatsächlich erlitt der Strafkläger nur geringfügige Verletzungen in Form von Rückenschmerzen und eines Hämatoms am Knie. 11.5 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt