Es ist nachvollziehbar, dass er die Folgen der Kollision in Form von Rückenschmerzen und einem Hämatom, spürte. Es ist deshalb auf seine tatnahen Aussagen abzustellen und davon auszugehen, dass er glücklicherweise nur leichte Verletzungen davon getragen hat. Zusammenfassend gelangt die Kammer nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 sein Fahrzeug aus wenigen Metern Distanz stark beschleunigte und auf den Strafkläger ohne erneut abzubremsen losfuhr.